jf. Das Bundesgericht hält in einem Urteil vom 23. Juli 2008 (4A 257/2008) fest, dass die fristlose Entlassung einer Lernenden wegen abfallender Leistungen und mangelnder Motivation nicht hinreichend begründet worden sei. In Arbeitsberichten wurde die Lernende als eher gut beurteilt. Deshalb entschied das Bundesgericht, dass die Lehrvertragsauflösung unzulässig sei. Die Lernende hat nun Anrecht auf ihren Lohn bis zum Ablauf des Lehrvertrags (es blieben noch 6 Monate) sowie eine Zahlung in Höhe von zwei Monatslöhnen als Wiedergutmachung.
Bundesgerichtsentscheid 4A 257/2008: http://www.bger.ch/fr/indes/jurisdiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm (Suchbegriff: 4A 257)